STROMLIEFERBEDINGUNGEN FÜR
FRIESLANDSTROM
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Auf den Dachflächen des im Bestellformular
angegebenen Wohngebäudes befindet sich eine
Photovoltaik-Anlage – nachfolgend als „PV-Anlage“
bezeichnet. Die Dachfläche ist von der
Wohnungsbau Frieslang GmbH verpachtet worden
an den Betreiber der PV-Anlage. Die PV-Anlage
selbst erfüllt die Voraussetzungen einer
Kundenanlage i.S.v. § 3 Abs 24a
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
(2) Der Kunde ist Mieter einer Nutzungseinheit in
dem benannten Wohngebäude und verbraucht
Strom überwiegend für den Eigenverbrauch im
eigenen Haushalt und ist daher Haushaltskunde i.
S. d. § 3 Nr. 22 EnWG.
(3) Gegenstand dieses Stromliefervertrages ist die
entgeltliche, vollumfängliche Belieferung des
Kunden mit Solarstrom aus der gebäudeeigenen
PV-Anlage sowie Reststrom aus dem öffentlichen
Stromverteilnetz durch den Lieferanten sowie der
Messstellenbetrieb für die Messlokationen
(Stromzähler), die für die Abrechnung des Kunden
erforderlich sind.
(4) Der Kunde wird den Strom aus der PV-Anlage
vorrangig zur Deckung seines Strombedarfs in der
Nutzungseinheit abnehmen. Ein eventueller
Überschuss an PV-Strom wird über den
vorhandenen Netzanschluss der Liegenschaft in
das öffentliche Stromversorgungsnetz des örtlichen
Verteilnetzbetreibers EWE Netz GmbH –
nachfolgend nur als „Netzbetreiber“ bezeichnet –
eingespeist.
(5) Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei dem
gelieferten Strom aus der PV-Anlage um volatilen
Strom handelt, die Stromerzeugung der PV-Anlage
von den jeweiligen klimatischen Bedingungen und
der Tageszeit abhängig ist und eventuell nicht
ausreicht, um den Kunden zu jeder Zeit
vollumfänglich zu versorgen. Eine Vollversorgung
wird dadurch sichergestellt, dass der notwendige
Reststrom durch den Lieferanten jederzeit über
das öffentliche Stromverteilnetz bereitgestellt wird.
Für die Belieferung mit Netzstrom wird
ausschließlich zertifizierter Öko-Strom verwendet
(6) Die Nutzungseinheit verfügt über einen
Anschluss an das Niederspannungsnetz der EWE
Netz GmbH mit einer eindeutigen
Messlokationsnummer (Zählernummer). Der
Messstellenbetrieb dieses Stromzählers wird für die
Dauer der Vertragslaufzeit durch den Lieferanten
oder einen von ihm beauftragten Dritten
übernommen.
(7) Diese AGB gelten nur für Wohnungen im
Eigentum der Wohnungsbau-Gesellschaft Friesland
mbH, 26441 Jever.
§ 2 Pflichten des Lieferanten
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, den gesamten in
der PV-Anlage erzeugten Strom vorrangig an die
Nutzungseinheiten des Wohngebäudes zu liefern.
Diese Lieferpflicht trifft den Lieferanten nur, soweit
die PV-Anlage tatsächlich Strom erzeugt. Der
Lieferant ist nicht zur Lieferung einer bestimmten
Strommenge aus der PV-Anlage verpflichtet.
(2) Für den Fall einer Unterdeckung der
Stromabnahmemenge durch die PV-Anlage, ist der
Lieferant verpflichtet, den erforderlichen
Reststrombedarf aus dem öffentlichen
Stromverteilnetz zu beziehen und dem Kunden zur
Sicherstellung der Vollversorgung bereitzustellen.
(3) Die Lieferpflicht entfällt für den Fall, dass der
Lieferant an der Erzeugung oder der
vertragsgemäßen Stromlieferung durch höhere
Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung
ihm nicht möglich ist oder i.S.v. § 36 Abs. 1 EnWG
wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,
gehindert ist. Hierzu zählt insbesondere auch die
Unterbrechung des Netzanschlusses oder der
Anschlussnutzung durch den der Netzbetreiber.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, notwendige
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
d.h. die Durchführung der erforderlichen Wartungs-
und Reparaturarbeiten, an der PV-Anlage
durchzuführen.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich einen
einwandfreien Messstellenbetrieb im Sinne von § 3
Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) durch
Beauftragung eines fachkundigen
Messstellenbetreibers i.S.v. § 2 Nr. 12 MSBG zu
gewährleisten.
§ 3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, seinen
leitungsgebundenen Strombedarf vorrangig durch
die Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Er
wird den vom Lieferanten an die Übergabestelle
(Stromzähler) gelieferten Strom abnehmen und
hierfür ein Stromentgelt nach § 6 zahlen.
(2) Die Stromablesung erfolgt in der Regel durch
Fernübertragung der Zählerstände über ein
SmartMeterGateway. Sollte dieses aus technischen
Gründen nicht möglich sein, ist der Kunde
verpflichtet, soweit möglich in erforderlichem
Umfang an Ablesungen mitzuwirken und dem
Lieferanten oder einem Beauftragten nach
Terminvereinbarung Zutritt zu Messeinrichtungen
zu gewähren, um Ablesungen oder technisch
erforderliche Arbeiten durchzuführen. Kann über
Termin und / oder Beauftragten kein Einvernehmen
erzielt werden, gelten § 9 und § 11 der
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Anweisungen des
Lieferanten Folge zu leisten, deren Umsetzung zur
technischen Sicherheit und zum Betrieb der PV-
Anlage erforderlich sind. Unzulässige technische
enomo GmbH | Mühlenstraße 24 | 59348 Lüdinghausen
www.enomo.de | info@enomo.de | +49 (0)2591 2539944
Geschäftsführer: Jörg-Ulrich Nießen | HRB 17251 Amtsgericht Coesfeld | USt-ID: DE313181932
GLS Bank | IBAN: DE76 4306 0967 4086 5076 00 | BIC: GENODEM1GLSRückwirkungen durch gegebenenfalls vom Kunden
angeschlossener Anlagen ins Gebäudenetz sind
auszuschließen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten
seinen Auszug aus der Nutzungseinheit mit einer
Frist von 4 Wochen rechtzeitig mitzuteilen.
§ 4 Messstellenbetrieb und Ermittlung der
Liefermenge
(1) Die Ermittlung der nach diesem Vertrag
abzurechnenden Stromliefermenge durch den
Lieferanten erfolgt auf Grundlage der Messwerte
des Erzeugungszählers der PV-Anlage und des
Stromzählers der Nutzungseinheit des Kunden.
(2) Der Wohnungseigentümer hat den Lieferanten
nach § 6 MSBG beauftragt, den Messtellenbetrieb
an allen Messlokationen des Gebäudes
durchzuführen. Das Wahlrecht des Kunden nach §
5 MSBG erlischt somit; sein Wahlrecht bezüglich
des Stromversorgers bleibt hiervon unberührt.
(3) Es besteht keine Verpflichtung des Mieters, am
Mieterstrom „FrieslandStrom“ teilzunehmen. Die
Kosten des Messstellenbetriebs (Grundgebühr für
den Zähler) sind aber dennoch von ihm zu tragen.
(4) Die Kosten von Installation, Betrieb und
Ablesung der kundenbezogenen Messlokation
(Stromzähler) werden über den Grundpreis als
Bestandteil des Stromentgelts nach § 6 erhoben
und sind damit abgegolten.
(5) Die Stromerzeugung der PV-Anlage wird
proportional auf alle durch den Lieferanten
belieferten Nutzungseinheiten des Wohngebäudes
angerechnet entsprechend des jeweiligen Anteils
am Gesamtstromverbrauch aller vom Lieferanten
belieferten und abgerechneten Einheiten.
§ 5 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit Lieferbeginn des Kunden in
Kraft und wird für die Laufzeit von einem Monat
geschlossen.
(2) Sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 4
Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt
wird, verlängert er sich automatisch jeweils um
einen weiteren Monat.
(3) Der Vertrag endet automatisch mit Auszug des
Kunden aus der Nutzungseinheit des
Wohngebäudes. Der Auszug ist dem Lieferanten
mit einer Frist von 4 Wochen unter der E-Mail-
Adresse mieterstrom@enomo.de mitzuteilen.
(4) Abweichend von Abs. (1) und (2) kann der
Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende
eines Kalendermonats einseitig durch den
Lieferanten gekündigt werden, wenn
• der Dachmietvertrag nach § 1 Abs. (1) zwischen
dem Lieferanten und dem Eigentümer des
Wohngebäudes endet,
• der Betrieb der PV-Anlage endgültig eingestellt
wird.
(5) Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen
Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
• der Kunde die PV-Anlagen oder die
Stromleitungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
beschädigt,
• der Kunde mit seiner Zahlungspflicht nach § 7 in
Höhe von drei Abschlagszahlungen in Verzug ist
und trotz schriftlicher Mahnung mit
Kündigungsandrohung nicht innerhalb von 14
Tagen nach Zugang einer Mahnung gezahlt hat,
• die Stromlieferung des Lieferanten mindestens 4
Wochen in Folge unterbrochen ist, ohne dass ein
Entfall der Stromlieferpflicht nach § 2 Abs. (3)
vorliegt,
• die Voraussetzungen nach § 21 StromGVV
vorliegen.
(6) Die Kündigung ist der jeweils anderen
Vertragspartei gegenüber schriftlich (z.B. per Mail)
zu erklären.
§ 6 Entgelt für Stromlieferung und
Messstellenbetrieb
(1) Die vom Kunden zu zahlenden Entgelte aus
diesem Vertrag richten sich nach dem durch den
Kunden unterzeichneten Bestellformular zum
jeweiligen Gültigkeitsdatum.
(2) Das Stromentgelt für den nach diesem Vertrag
gelieferten Strom setzt sich zusammen aus dem
festen Grundpreis nach Abs. (3) und dem
verbrauchsabhängigem Arbeitspreis nach Abs. (4)
und enthält die verbrauchsabhängigen Steuern,
Abgaben und Umlagen nach Abs. (5) soweit diese
anfallen sowie die jeweils geltende gesetzliche
Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
(3) Der Grundpreis wird als monatlicher Festpreis
abgerechnet und beinhaltet die Umlage der
laufenden Kosten für den Kundenservice, die
Abrechnung sowie den Messstellenbetrieb der
Stromzähler.
(4) Der Arbeitspreis wird als variabler
Preisbestandteil entsprechend dem tatsächlichen
Stromverbrauch abgerechnet und beinhaltet die
Umlage der Kosten für die Stromerzeugung der PV-
Anlage und die Reststrombeschaffung zur
Sicherstellung der Vollversorgung.
(5) Der Arbeitspreis enthält die EEG-Umlage nach §
60 Abs. 1 von derzeit 0 ct/kWh und alle sonstigen
gesetzlichen Steuern, Abgaben und Umlagen. Für
die anteilige Reststromlieferung umfasst dies die
Stromsteuer nach § 3 Stromsteuergesetz
(StromStG), die Netzentgelte nach § 21 EnWG sowie
alle netzseitigen Abgaben und Umlagen:
• Konzessionsabgaben nach § 48 EnWG
• Umlage für stromintensive Letztverbraucher nach
§ 19 Abs. 2 StromNEV
• Offshore-Netzumlage nach § 17 EnWG
enomo GmbH | Mühlenstraße 24 | 59348 Lüdinghausen
www.enomo.de | info@enomo.de | +49 (0)2591 2539944
Geschäftsführer: Jörg-Ulrich Nießen | HRB 17251 Amtsgericht Coesfeld | USt-ID: DE313181932
GLS Bank | IBAN: DE76 4306 0967 4086 5076 00 | BIC: GENODEM1GLS• KWKG-Umlage nach § 26 Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz (KWKG)
• Umlage nach § 18 Verordnung zu abschaltbaren
Lasten (AbLaV)
Für die PV-Stromlieferung entfallen die
Netzentgelte und alle netzseitigen Abgaben und
Umlagen aufgrund der Nichtinanspruchnahme von
Betriebsmitteln des Netzbetreibers für den
Transport des erzeugten PV-Stroms zum Kunden
nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung
(StromNEV).
(6) Bei Änderung oder bei Neueinführung von
Steuern, Abgaben und Umlagen durch Gesetze,
Verordnungen oder sonstige hoheitliche
Maßnahmen, ist der Lieferant berechtigt und
verpflichtet, diese an den Kunden weiterzugeben.
Hierauf steht dem Kunden ein außerordentliches
Kündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisänderung zu.
Dieses gilt gemäß § 41 Abs. 6 EnWG nicht für eine
Änderung der Umsatzsteuer.
(7) Sonstige erforderliche Preisanpassungen nach
Abschluss des Stromliefervertrages aufgrund von
für die Stromlieferung relevanten
Kostensteigerungen (z.B. durch Betriebskosten der
PV-Anlage) können durch den Lieferanten an den
Kunden weitergegeben werden. Umgekehrt
verpflichtet sich der Lieferant auch entsprechende
Kostensenkungen weiterzugeben oder gegenläufig
zu saldieren. Die Preisanpassungen erfolgen auf
dem Wege der einseitigen Leistungsbestimmung
nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Der
Kunde kann diese nach § 315 Abs. 3 BGB
gerichtlich überprüfen lassen. Über
Preisänderungen ist der Kunde spätestens zwei
Wochen vor Eintritt der beabsichtigten Änderung
zu unterrichten.
§ 7 Abrechnung und Abschlagszahlungen
(1) Der Abrechnungszeitraum beträgt minimal ein
Monat und maximal ein Jahr und startet mit
Lieferbeginn. Der Lieferant ist verpflichtet, die
Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Ablauf des
letzten Abrechnungszeitraumes vorzulegen.
(2) Ergeben sich aus den Abrechnungszeiträumen
keine vollen Monate, so berechnet sich der
Grundpreis für die angebrochenen Monate nach
dem Verhältnis der in den Abrechnungszeitraum
fallenden Tage des Monats zu allen Tagen des
Monats.
(3) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb einer Frist
von 14 Tagen nach Vorlage der Abrechnung
zur Zahlung fällig. Ergeben sich Erstattungsbeträge
zugunsten des Kunden, werden diese
entsprechend erstattet.
(4) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, dass
der Kunde dem Lieferanten im Rahmen des
Mieterstromvertrags gestattet, fällige Forderungen
von seinem Girokonto einzuziehen
(Lastschriftverfahren durch Einzugsermächtigung).
Für natürliche Person i.S.v. § 13 BGB werden Basis-
Lastschriften, für Firmenkunden Firmen-
Lastschriften eingezogen.
Die Zahlungsweise kann auf Wunsch des Kunden
auf eine Zahlung per Überweisung geändert
werden.
(5) Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen
ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder
werden Fehler in der Ermittlung zurückliegender
Rechnungsbeträge festgestellt, so werden dem
Kunden Mehr- und Minderbeträge mit der
nächsten Abrechnung verrechnet und kenntlich
gemacht.
§ 8 Vertragsanpassungen
(1) Die Regelungen des Mieterstromvertrages
beruhen auf den zum Vertragsschluss gültigen und
bestehenden wirtschaftlichen, technischen und
rechtlichen Rahmenbedingungen. Ändern sich nach
Vertragsabschluss für den Vertragsinhalt
wesentliche technische, wirtschaftliche oder
rechtliche Rahmenbedingungen, und führt diese
Änderung dazu, dass die von den Vertragsparteien
angestrebte Ausgewogenheit der gegenseitigen
Vertragsbeziehung nicht nur vorübergehend
erheblich beeinträchtigt wird, so kann die hiervon
betroffene Vertragspartei beanspruchen, dass die
Vertragsbestimmungen an die neuen Bedingungen
angepasst oder der Vertragsinhalt entsprechend
ergänzt wird, um die ursprünglich angestrebte
Ausgewogenheit der gegenseitigen Vertrags-
beziehung wiederherzustellen.
(2) Das Anpassungsverlangen ist schriftlich geltend
zu machen und so detailliert zu begründen, dass
daraufhin unverzüglich in Anpassungsverhand-
lungen eingetreten werden kann. Können sich die
Vertragsparteien nicht auf eine für beide Seiten
zumutbare Vertragsanpassung einigen, hat jede
Partei das Recht, den Vertrag mit einer Frist von
vier Wochen zu kündigen.
(3) Der Anspruch auf die geänderten
Vertragsbedingungen besteht ab dem 1. Tag des
auf den Eingang des schriftlich begründeten
Anpassungsbegehrens in Sinne von Abs. (1)
folgenden Monats. Eine Rückwirkung ist
ausgeschlossen.
§ 9 Haftung des Lieferanten
(1) Die Haftung des Lieferanten und seiner
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft
verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt jedoch
nicht für
• Schäden durch Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit,
• die schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten,
enomo GmbH | Mühlenstraße 24 | 59348 Lüdinghausen
www.enomo.de | info@enomo.de | +49 (0)2591 2539944
Geschäftsführer: Jörg-Ulrich Nießen | HRB 17251 Amtsgericht Coesfeld | USt-ID: DE313181932
GLS Bank | IBAN: DE76 4306 0967 4086 5076 00 | BIC: GENODEM1GLSderen Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere
Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf
(sogenannte Kardinalpflichten).
(2) Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die dem
Kunden durch Entfall der Lieferpflicht nach § 2 Abs.
3 entstehen.
(3) Der Lieferant übergibt den Strom an der
Übergabestelle, d.h. am vom Kunden genutzten
Stromzähler. Mit der Lieferung des Stroms an die
Übergabestelle gehen Haftung und Risiken der
Stromversorgung innerhalb der Liegenschaft und
Nutzungseinheit vom Lieferanten auf den Kunden
oder den Eigentümer der Liegenschaft über.
§ 10 Verbraucherinformationen
(1) Der Kunde kann jederzeit Beanstandungen im
Zusammenhang mit dem Mieterstromvertrag oder
der Durchführung dieses Vertrags an den
Lieferanten richten (Verbraucherbeschwerde). Die
Verbraucherbeschwerde hat schriftlich zu erfolgen
und kann elektronisch per E-Mail an die Adresse
mieterstrom@enomo.de gerichtet werden. Der
Lieferant wird die Verbraucherbeschwerde
innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang
beantworten.
(2) Sofern der Lieferant der Verbraucherbeschwer-
de nicht binnen der Frist von 4 Wochen abhilft,
kann durch Kunden, die eine natürliche Person
i.S.v. § 13 BGB sind und den Strom weder für
gewerbliche noch für selbständige berufliche
Zwecke beziehen, ein Schlichtungsverfahren nach §
111b EnWG eingeleitet werden. Hierzu ist die
Verbraucherbeschwerde an folgende
Schlichtungsstelle weiterzuleiten:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 / 27 57 240 – 0
(Mo. bis Do. 10:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00
Uhr)
Fax: 030 / 27 57 240 – 69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
(3) Das Recht der Beteiligten, die Gerichte
anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem
EnWG zu beantragen, bleibt hiervon unberührt. Die
Einreichung einer Beschwerde bei der
Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche
Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
(4) Allgemeine Informationen zu
Verbraucherrechten im Zusammenhang mit der
Stromlieferung sind erhältlich über den
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den
Bereich Elektrizität und Gas:
Verbraucherservice Energie – Bundesnetzagentur
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: 0228 / 14 15 16
(Mo. bis Do. 09:00 – 15:00 Uhr, Fr. 09:00 – 12:00
Uhr)
Fax: 030 / 22480 – 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
(5) Für Informationen zu Energieeffizienz-
maßnahmen sowie über hierzu verfügbare
Angebote wird auf die Bundesstelle für
Energieeffizienz (www.bafa.de) verwiesen. Weitere
Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen,
Vergleichsprofile für Endkunden oder
Spezifikationen von technischen Geräten sind bei
der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und
bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
(www.vzbv.de) erhältlich.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Beide Vertragsparteien haben das Recht, ihre
Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten sowie
ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf
Dritte zu übertragen. Die Übertragung der Rechte
aus diesem Vertrag ist der anderen Vertragspartei
schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung wird erst
wirksam, wenn die andere Vertragspartei der
Übertragung zustimmt. Die Zustimmung darf nur
verweigert werden, wenn begründete Zweifel an
der technischen oder wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform nach§ 126 BGB. Von
diesem Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur
durch schriftliche Vereinbarung abgewichen
werden. Mündliche Nebenabreden zu diesem
Vertrag bestehen nicht. Etwaige vor
Unterzeichnung dieses Vertrages abgeschlossene
Vereinbarungen oder mündliche Abreden werden
hiermit aufgehoben.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam oder undurchführbar sind oder werden
sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages
insgesamt sowie der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in
einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung durch eine
solche zu ersetzen, die dem vertragschließenden
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes
gilt für nachträglich auftretende, von den
Vertragspartnern nicht bedachte Vertragslücken.
(4) Für alle über oder aus diesem Vertrag
entstehenden Streitigkeiten ist der ausschließliche
Gerichtsstand Lüdinghausen
Stand der AGB: 08.05.2025
enomo GmbH | Mühlenstraße 24 | 59348 Lüdinghausen
www.enomo.de | info@enomo.de | +49 (0)2591 2539944
Geschäftsführer: Jörg-Ulrich Nießen | HRB 17251 Amtsgericht Coesfeld | USt-ID: DE313181932
GLS Bank | IBAN: DE76 4306 0967 4086 5076 00 | BIC: GENODEM1GLS
