AGB

STROMLIEFERBEDINGUNGEN FÜR

FRIESLANDSTROM

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Auf den Dachflächen des im Bestellformular

angegebenen Wohngebäudes befindet sich eine

Photovoltaik-Anlage – nachfolgend als „PV-Anlage“

bezeichnet. Die Dachfläche ist von der

Wohnungsbau Frieslang GmbH verpachtet worden

an den Betreiber der PV-Anlage. Die PV-Anlage

selbst erfüllt die Voraussetzungen einer

Kundenanlage i.S.v. § 3 Abs 24a

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

(2) Der Kunde ist Mieter einer Nutzungseinheit in

dem benannten Wohngebäude und verbraucht

Strom Ã¼berwiegend für den Eigenverbrauch im

eigenen Haushalt und ist daher Haushaltskunde i.

S. d. § 3 Nr. 22 EnWG.

(3) Gegenstand dieses Stromliefervertrages ist die

entgeltliche, vollumfängliche Belieferung des

Kunden mit Solarstrom aus der gebäudeeigenen

PV-Anlage sowie Reststrom aus dem öffentlichen

Stromverteilnetz durch den Lieferanten sowie der

Messstellenbetrieb für die Messlokationen

(Stromzähler), die für die Abrechnung des Kunden

erforderlich sind.

(4) Der Kunde wird den Strom aus der PV-Anlage

vorrangig zur Deckung seines Strombedarfs in der

Nutzungseinheit abnehmen. Ein eventueller

Überschuss an PV-Strom wird über den

vorhandenen Netzanschluss der Liegenschaft in

das öffentliche Stromversorgungsnetz des örtlichen

Verteilnetzbetreibers EWE Netz GmbH –

nachfolgend nur als „Netzbetreiber“ bezeichnet –

eingespeist.

(5) Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei dem

gelieferten Strom aus der PV-Anlage um volatilen

Strom handelt, die Stromerzeugung der PV-Anlage

von den jeweiligen klimatischen Bedingungen und

der Tageszeit abhängig ist und eventuell nicht

ausreicht, um den Kunden zu jeder Zeit

vollumfänglich zu versorgen. Eine Vollversorgung

wird dadurch sichergestellt, dass der notwendige

Reststrom durch den Lieferanten jederzeit über

das öffentliche Stromverteilnetz bereitgestellt wird.

Für die Belieferung mit Netzstrom wird

ausschließlich zertifizierter Öko-Strom verwendet

(6) Die Nutzungseinheit verfügt über einen

Anschluss an das Niederspannungsnetz der EWE

Netz GmbH mit einer eindeutigen

Messlokationsnummer (Zählernummer). Der

Messstellenbetrieb dieses Stromzählers wird für die

Dauer der Vertragslaufzeit durch den Lieferanten

oder einen von ihm beauftragten Dritten

übernommen.

(7) Diese AGB gelten nur für Wohnungen im

Eigentum der Wohnungsbau-Gesellschaft Friesland

mbH, 26441 Jever.

§ 2 Pflichten des Lieferanten

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, den gesamten in

der PV-Anlage erzeugten Strom vorrangig an die

Nutzungseinheiten des Wohngebäudes zu liefern.

Diese Lieferpflicht trifft den Lieferanten nur, soweit

die PV-Anlage tatsächlich Strom erzeugt. Der

Lieferant ist nicht zur Lieferung einer bestimmten

Strommenge aus der PV-Anlage verpflichtet.

(2) Für den Fall einer Unterdeckung der

Stromabnahmemenge durch die PV-Anlage, ist der

Lieferant verpflichtet, den erforderlichen

Reststrombedarf aus dem öffentlichen

Stromverteilnetz zu beziehen und dem Kunden zur

Sicherstellung der Vollversorgung bereitzustellen.

(3) Die Lieferpflicht entfällt für den Fall, dass der

Lieferant an der Erzeugung oder der

vertragsgemäßen Stromlieferung durch höhere

Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung

ihm nicht möglich ist oder i.S.v. § 36 Abs. 1 EnWG

wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,

gehindert ist. Hierzu zählt insbesondere auch die

Unterbrechung des Netzanschlusses oder der

Anschlussnutzung durch den der Netzbetreiber.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, notwendige

Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,

d.h. die Durchführung der erforderlichen Wartungs-

und Reparaturarbeiten, an der PV-Anlage

durchzuführen.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich einen

einwandfreien Messstellenbetrieb im Sinne von § 3

Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) durch

Beauftragung eines fachkundigen

Messstellenbetreibers i.S.v. § 2 Nr. 12 MSBG zu

gewährleisten.

§ 3 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, seinen

leitungsgebundenen Strombedarf vorrangig durch

die Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Er

wird den vom Lieferanten an die Übergabestelle

(Stromzähler) gelieferten Strom abnehmen und

hierfür ein Stromentgelt nach § 6 zahlen.

(2) Die Stromablesung erfolgt in der Regel durch

Fernübertragung der Zählerstände über ein

SmartMeterGateway. Sollte dieses aus technischen

Gründen nicht möglich sein, ist der Kunde

verpflichtet, soweit möglich in erforderlichem

Umfang an Ablesungen mitzuwirken und dem

Lieferanten oder einem Beauftragten nach

Terminvereinbarung Zutritt zu Messeinrichtungen

zu gewähren, um Ablesungen oder technisch

erforderliche Arbeiten durchzuführen. Kann über

Termin und / oder Beauftragten kein Einvernehmen

erzielt werden, gelten § 9 und § 11 der

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Anweisungen des

Lieferanten Folge zu leisten, deren Umsetzung zur

technischen Sicherheit und zum Betrieb der PV-

Anlage erforderlich sind. Unzulässige technische

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GLS Bank | IBAN: DE76 4306 0967 4086 5076 00 | BIC: GENODEM1GLSRückwirkungen durch gegebenenfalls vom Kunden

angeschlossener Anlagen ins Gebäudenetz sind

auszuschließen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten

seinen Auszug aus der Nutzungseinheit mit einer

Frist von 4 Wochen rechtzeitig mitzuteilen.

§ 4 Messstellenbetrieb und Ermittlung der

Liefermenge

(1) Die Ermittlung der nach diesem Vertrag

abzurechnenden Stromliefermenge durch den

Lieferanten erfolgt auf Grundlage der Messwerte

des Erzeugungszählers der PV-Anlage und des

Stromzählers der Nutzungseinheit des Kunden.

(2) Der Wohnungseigentümer hat den Lieferanten

nach § 6 MSBG beauftragt, den Messtellenbetrieb

an allen Messlokationen des Gebäudes

durchzuführen. Das Wahlrecht des Kunden nach §

5 MSBG erlischt somit; sein Wahlrecht bezüglich

des Stromversorgers bleibt hiervon unberührt.

(3) Es besteht keine Verpflichtung des Mieters, am

Mieterstrom „FrieslandStrom“ teilzunehmen. Die

Kosten des Messstellenbetriebs (Grundgebühr für

den Zähler) sind aber dennoch von ihm zu tragen.

(4) Die Kosten von Installation, Betrieb und

Ablesung der kundenbezogenen Messlokation

(Stromzähler) werden über den Grundpreis als

Bestandteil des Stromentgelts nach § 6 erhoben

und sind damit abgegolten.

(5) Die Stromerzeugung der PV-Anlage wird

proportional auf alle durch den Lieferanten

belieferten Nutzungseinheiten des Wohngebäudes

angerechnet entsprechend des jeweiligen Anteils

am Gesamtstromverbrauch aller vom Lieferanten

belieferten und abgerechneten Einheiten.

§ 5 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit Lieferbeginn des Kunden in

Kraft und wird für die Laufzeit von einem Monat

geschlossen.

(2) Sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 4

Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt

wird, verlängert er sich automatisch jeweils um

einen weiteren Monat.

(3) Der Vertrag endet automatisch mit Auszug des

Kunden aus der Nutzungseinheit des

Wohngebäudes. Der Auszug ist dem Lieferanten

mit einer Frist von 4 Wochen unter der E-Mail-

Adresse mieterstrom@enomo.de mitzuteilen.

(4) Abweichend von Abs. (1) und (2) kann der

Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende

eines Kalendermonats einseitig durch den

Lieferanten gekündigt werden, wenn

• der Dachmietvertrag nach § 1 Abs. (1) zwischen

dem Lieferanten und dem Eigentümer des

Wohngebäudes endet,

• der Betrieb der PV-Anlage endgültig eingestellt

wird.

(5) Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen

Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund

nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt

insbesondere vor, wenn

• der Kunde die PV-Anlagen oder die

Stromleitungen vorsätzlich oder grob fahrlässig

beschädigt,

• der Kunde mit seiner Zahlungspflicht nach § 7 in

Höhe von drei Abschlagszahlungen in Verzug ist

und trotz schriftlicher Mahnung mit

Kündigungsandrohung nicht innerhalb von 14

Tagen nach Zugang einer Mahnung gezahlt hat,

• die Stromlieferung des Lieferanten mindestens 4

Wochen in Folge unterbrochen ist, ohne dass ein

Entfall der Stromlieferpflicht nach § 2 Abs. (3)

vorliegt,

• die Voraussetzungen nach § 21 StromGVV

vorliegen.

(6) Die Kündigung ist der jeweils anderen

Vertragspartei gegenüber schriftlich (z.B. per Mail)

zu erklären.

§ 6 Entgelt für Stromlieferung und

Messstellenbetrieb

(1) Die vom Kunden zu zahlenden Entgelte aus

diesem Vertrag richten sich nach dem durch den

Kunden unterzeichneten Bestellformular zum

jeweiligen Gültigkeitsdatum.

(2) Das Stromentgelt für den nach diesem Vertrag

gelieferten Strom setzt sich zusammen aus dem

festen Grundpreis nach Abs. (3) und dem

verbrauchsabhängigem Arbeitspreis nach Abs. (4)

und enthält die verbrauchsabhängigen Steuern,

Abgaben und Umlagen nach Abs. (5) soweit diese

anfallen sowie die jeweils geltende gesetzliche

Umsatzsteuer (derzeit 19 %).

(3) Der Grundpreis wird als monatlicher Festpreis

abgerechnet und beinhaltet die Umlage der

laufenden Kosten für den Kundenservice, die

Abrechnung sowie den Messstellenbetrieb der

Stromzähler.

(4) Der Arbeitspreis wird als variabler

Preisbestandteil entsprechend dem tatsächlichen

Stromverbrauch abgerechnet und beinhaltet die

Umlage der Kosten für die Stromerzeugung der PV-

Anlage und die Reststrombeschaffung zur

Sicherstellung der Vollversorgung.

(5) Der Arbeitspreis enthält die EEG-Umlage nach §

60 Abs. 1 von derzeit 0 ct/kWh und alle sonstigen

gesetzlichen Steuern, Abgaben und Umlagen. Für

die anteilige Reststromlieferung umfasst dies die

Stromsteuer nach § 3 Stromsteuergesetz

(StromStG), die Netzentgelte nach § 21 EnWG sowie

alle netzseitigen Abgaben und Umlagen:

• Konzessionsabgaben nach § 48 EnWG

• Umlage für stromintensive Letztverbraucher nach

§ 19 Abs. 2 StromNEV

• Offshore-Netzumlage nach § 17 EnWG

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GLS Bank | IBAN: DE76 4306 0967 4086 5076 00 | BIC: GENODEM1GLS• KWKG-Umlage nach § 26 Kraft-Wärme-

Kopplungsgesetz (KWKG)

• Umlage nach § 18 Verordnung zu abschaltbaren

Lasten (AbLaV)

Für die PV-Stromlieferung entfallen die

Netzentgelte und alle netzseitigen Abgaben und

Umlagen aufgrund der Nichtinanspruchnahme von

Betriebsmitteln des Netzbetreibers für den

Transport des erzeugten PV-Stroms zum Kunden

nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung

(StromNEV).

(6) Bei Änderung oder bei Neueinführung von

Steuern, Abgaben und Umlagen durch Gesetze,

Verordnungen oder sonstige hoheitliche

Maßnahmen, ist der Lieferant berechtigt und

verpflichtet, diese an den Kunden weiterzugeben.

Hierauf steht dem Kunden ein außerordentliches

Kündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG zum

Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisänderung zu.

Dieses gilt gemäß § 41 Abs. 6 EnWG nicht für eine

Änderung der Umsatzsteuer.

(7) Sonstige erforderliche Preisanpassungen nach

Abschluss des Stromliefervertrages aufgrund von

für die Stromlieferung relevanten

Kostensteigerungen (z.B. durch Betriebskosten der

PV-Anlage) können durch den Lieferanten an den

Kunden weitergegeben werden. Umgekehrt

verpflichtet sich der Lieferant auch entsprechende

Kostensenkungen weiterzugeben oder gegenläufig

zu saldieren. Die Preisanpassungen erfolgen auf

dem Wege der einseitigen Leistungsbestimmung

nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Der

Kunde kann diese nach § 315 Abs. 3 BGB

gerichtlich überprüfen lassen. Über

Preisänderungen ist der Kunde spätestens zwei

Wochen vor Eintritt der beabsichtigten Änderung

zu unterrichten.

§ 7 Abrechnung und Abschlagszahlungen

(1) Der Abrechnungszeitraum beträgt minimal ein

Monat und maximal ein Jahr und startet mit

Lieferbeginn. Der Lieferant ist verpflichtet, die

Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Ablauf des

letzten Abrechnungszeitraumes vorzulegen.

(2) Ergeben sich aus den Abrechnungszeiträumen

keine vollen Monate, so berechnet sich der

Grundpreis für die angebrochenen Monate nach

dem Verhältnis der in den Abrechnungszeitraum

fallenden Tage des Monats zu allen Tagen des

Monats.

(3) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb einer Frist

von 14 Tagen nach Vorlage der Abrechnung

zur Zahlung fällig. Ergeben sich Erstattungsbeträge

zugunsten des Kunden, werden diese

entsprechend erstattet.

(4) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, dass

der Kunde dem Lieferanten im Rahmen des

Mieterstromvertrags gestattet, fällige Forderungen

von seinem Girokonto einzuziehen

(Lastschriftverfahren durch Einzugsermächtigung).

Für natürliche Person i.S.v. § 13 BGB werden Basis-

Lastschriften, für Firmenkunden Firmen-

Lastschriften eingezogen.

Die Zahlungsweise kann auf Wunsch des Kunden

auf eine Zahlung per Überweisung geändert

werden.

(5) Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen

ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder

werden Fehler in der Ermittlung zurückliegender

Rechnungsbeträge festgestellt, so werden dem

Kunden Mehr- und Minderbeträge mit der

nächsten Abrechnung verrechnet und kenntlich

gemacht.

§ 8 Vertragsanpassungen

(1) Die Regelungen des Mieterstromvertrages

beruhen auf den zum Vertragsschluss gültigen und

bestehenden wirtschaftlichen, technischen und

rechtlichen Rahmenbedingungen. Ändern sich nach

Vertragsabschluss für den Vertragsinhalt

wesentliche technische, wirtschaftliche oder

rechtliche Rahmenbedingungen, und führt diese

Änderung dazu, dass die von den Vertragsparteien

angestrebte Ausgewogenheit der gegenseitigen

Vertragsbeziehung nicht nur vorübergehend

erheblich beeinträchtigt wird, so kann die hiervon

betroffene Vertragspartei beanspruchen, dass die

Vertragsbestimmungen an die neuen Bedingungen

angepasst oder der Vertragsinhalt entsprechend

ergänzt wird, um die ursprünglich angestrebte

Ausgewogenheit der gegenseitigen Vertrags-

beziehung wiederherzustellen.

(2) Das Anpassungsverlangen ist schriftlich geltend

zu machen und so detailliert zu begründen, dass

daraufhin unverzüglich in Anpassungsverhand-

lungen eingetreten werden kann. Können sich die

Vertragsparteien nicht auf eine für beide Seiten

zumutbare Vertragsanpassung einigen, hat jede

Partei das Recht, den Vertrag mit einer Frist von

vier Wochen zu kündigen.

(3) Der Anspruch auf die geänderten

Vertragsbedingungen besteht ab dem 1. Tag des

auf den Eingang des schriftlich begründeten

Anpassungsbegehrens in Sinne von Abs. (1)

folgenden Monats. Eine Rückwirkung ist

ausgeschlossen.

§ 9 Haftung des Lieferanten

(1) Die Haftung des Lieferanten und seiner

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft

verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der

Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt jedoch

nicht für

• Schäden durch Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit,

• die schuldhafte Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten,

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GLS Bank | IBAN: DE76 4306 0967 4086 5076 00 | BIC: GENODEM1GLSderen Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere

Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf

(sogenannte Kardinalpflichten).

(2) Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die dem

Kunden durch Entfall der Lieferpflicht nach § 2 Abs.

3 entstehen.

(3) Der Lieferant übergibt den Strom an der

Übergabestelle, d.h. am vom Kunden genutzten

Stromzähler. Mit der Lieferung des Stroms an die

Übergabestelle gehen Haftung und Risiken der

Stromversorgung innerhalb der Liegenschaft und

Nutzungseinheit vom Lieferanten auf den Kunden

oder den Eigentümer der Liegenschaft über.

§ 10 Verbraucherinformationen

(1) Der Kunde kann jederzeit Beanstandungen im

Zusammenhang mit dem Mieterstromvertrag oder

der Durchführung dieses Vertrags an den

Lieferanten richten (Verbraucherbeschwerde). Die

Verbraucherbeschwerde hat schriftlich zu erfolgen

und kann elektronisch per E-Mail an die Adresse

mieterstrom@enomo.de gerichtet werden. Der

Lieferant wird die Verbraucherbeschwerde

innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang

beantworten.

(2) Sofern der Lieferant der Verbraucherbeschwer-

de nicht binnen der Frist von 4 Wochen abhilft,

kann durch Kunden, die eine natürliche Person

i.S.v. § 13 BGB sind und den Strom weder für

gewerbliche noch für selbständige berufliche

Zwecke beziehen, ein Schlichtungsverfahren nach §

111b EnWG eingeleitet werden. Hierzu ist die

Verbraucherbeschwerde an folgende

Schlichtungsstelle weiterzuleiten:

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstraße 133

10117 Berlin

Telefon: 030 / 27 57 240 – 0

(Mo. bis Do. 10:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00

Uhr)

Fax: 030 / 27 57 240 – 69

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

(3) Das Recht der Beteiligten, die Gerichte

anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem

EnWG zu beantragen, bleibt hiervon unberührt. Die

Einreichung einer Beschwerde bei der

Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche

Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

(4) Allgemeine Informationen zu

Verbraucherrechten im Zusammenhang mit der

Stromlieferung sind erhältlich über den

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den

Bereich Elektrizität und Gas:

Verbraucherservice Energie – Bundesnetzagentur

Postfach 8001

53105 Bonn

Telefon: 0228 / 14 15 16

(Mo. bis Do. 09:00 – 15:00 Uhr, Fr. 09:00 – 12:00

Uhr)

Fax: 030 / 22480 – 323

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

(5) Für Informationen zu Energieeffizienz-

maßnahmen sowie über hierzu verfügbare

Angebote wird auf die Bundesstelle für

Energieeffizienz (www.bafa.de) verwiesen. Weitere

Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen,

Vergleichsprofile für Endkunden oder

Spezifikationen von technischen Geräten sind bei

der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und

bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

(www.vzbv.de) erhältlich.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Beide Vertragsparteien haben das Recht, ihre

Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten sowie

ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf

Dritte zu übertragen. Die Übertragung der Rechte

aus diesem Vertrag ist der anderen Vertragspartei

schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung wird erst

wirksam, wenn die andere Vertragspartei der

Übertragung zustimmt. Die Zustimmung darf nur

verweigert werden, wenn begründete Zweifel an

der technischen oder wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages

bedürfen der Schriftform nach§ 126 BGB. Von

diesem Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur

durch schriftliche Vereinbarung abgewichen

werden. Mündliche Nebenabreden zu diesem

Vertrag bestehen nicht. Etwaige vor

Unterzeichnung dieses Vertrages abgeschlossene

Vereinbarungen oder mündliche Abreden werden

hiermit aufgehoben.

(3) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages

unwirksam oder undurchführbar sind oder werden

sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages

insgesamt sowie der übrigen Bestimmungen

hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in

einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame

oder undurchführbare Bestimmung durch eine

solche zu ersetzen, die dem vertragschließenden

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes

gilt für nachträglich auftretende, von den

Vertragspartnern nicht bedachte Vertragslücken.

(4) Für alle über oder aus diesem Vertrag

entstehenden Streitigkeiten ist der ausschließliche

Gerichtsstand Lüdinghausen

Stand der AGB: 08.05.2025

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